Rechnungen von PVZ unberechtigt?

Das können Betroffene tun

VZSH warnt vor untergeschobenen Verträgen Regelmäßig suchen Verbraucherinnen und Verbraucher den Rat der Verbraucherzentrale Flensburg aufgrund unerwarteter Rechnungen der Pressevertriebszentrale (PVZ).
In den Schreiben des Stockelsdorfer Unternehmens sind Forderungen aufgestellt, die viele Rechnungsempfänger nicht nachvollziehen können.
Vertragsfallen lauern heute an nahezu jeder Ecke, egal ob auf der Straße, an der Haustür, am Telefon oder in der Online-Werbung. Teilweise reicht es, sich beim Online-Shopping zu verklicken. Für Verbraucher sind kostenlose Probe-Abonnements häufig der Einstieg in ungewollte, langfristige Bezahl-Abonnements.

„Viele Verbraucher wenden sich schließlich an uns, wenn sie die ersten Rechnungen der PVZ erreichen. Andere klagen über zu hohe Abbuchungen, Schreiben von Inkassounternehmen im Auftrag der PVZ sowie nicht anerkannte Kündigungen“, sagt Christine Hannemann, Leiterin der Beratungsstelle in Flensburg. Die PVZ verwaltet Zeitschriften-Abos im Auftrag diverser Verlage und versendet Rechnungen sowie Zeitungen und Zeitschriften. Den Vertrieb der Zeitschriften oder Zeitungen übernehmen mehrere Unternehmen im Auftrag der PVZ.

SO KOMMEN BETROFFENE AUS DEM VERTRAG
Wer einen Abovertrag am Telefon, an der Haustür, auf der Straße oder im Internet abgeschlossen hat, kann diesen innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Wenn der Vertrag unwissentlich zustande gekommen ist und der Anbieter nicht ordnungsgemäß über das Recht auf Widerruf informiert hat, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage. In anderen Fällen gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen nachweisen, dass der Kunde den Vertrag abgeschlossen hat.


AUCH ONLINE-VERTRÄGE SIND KLAR GEREGELT
Beim Abschluss einer Online-Bestellung muss es einen korrekt bezeichneten Bestell-Button geben, etwa mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. „Vor Abschluss der Bestellung muss der Anbieter über die Laufzeit, Kündigungsbedingungen und über sämtliche anfallenden Kosten informieren“, erklärt Frau Hannemann. Gesetzlich vorgeschrieben ist außerdem eine vollständige Widerrufsbelehrung. „Wenn Unternehmen gegen diese Regeln verstoßen, sollten Kunden nicht zahlen“, so die Beraterin. Ihre Empfehlung für diesen Fall: „Am besten teilt man dem Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein mit, dass kein Vertrag wirksam zustanden gekommen ist und erklärt zugleich vorsorglich den Widerruf des angeblichen Vertrags.“


WIDERRUF ODER KÜNDIGUNG PER MUSTERBRIEF
Bei Widerruf und Kündigung kommt es darauf an, dass die Schreiben den richtigen Adressaten erreichen. Zur PVZ gehört ein Netzwerk diverser Unternehmen mit verschiedenen Namen. Die PVZ tritt nicht selbst als Vertragspartner auf, selbst wenn dieses Unternehmen in den Unterlagen erscheint. Im Vertrag oder in der Widerrufsbelehrung ist der Vertragspartner genannt. An diesen können Verbraucher ihr Widerrufs- oder Kündigungsschreiben richten. Auch gegen Inkasso-Forderungen zu einem untergeschobenen Vertrag können sich Betroffene mit einem Schreiben an den Vertragspartner wehren. Ratsam ist es, zusätzlich eine
Kopie des Schreibens an die PVZ zu senden und den Sendebeleg aufzubewahren. Die Verbraucherzentrale stellt kostenlose Musterbriefe für den Widerruf oder die Kündigung von Verträgen sowie einen kostenlosen Inkasso-Check für die Abwehr unberechtigter Inkassoforderungen bereit.

Unterstützung beim Widerruf oder der Kündigung erhalten Verbraucher außerdem in der Beratungsstelle Flensburg, Schiffbrücke 65.

Für weitere Informationen:
Christine Hannemann, Leiterin der Verbraucherzentrale Flensburg
Tel.: 0461 -28604, Mail: flensburg(at)vzsh.de
www.vzsh.de
 

Beitrag veröffentlicht von:
Finja Henke