Die neue Grundsteuer gilt zwar erst ab 2025, aber die Reform verursacht bereits im Jahr 2022 für alle Grundstücks- und Hauseigentümer Handlungsbedarf.
Wer ein Grundstück oder ein Haus besitzt, muss in diesem Jahr neue Daten durch eine zusätzliche Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln.
Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück besitzt, bezahlt einmal im Jahr eine Grundsteuer. Dieses Grundsteuergesetz muss aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes reformiert werden und tritt im Jahr 2025 in Kraft. Die Berechnungen sollen dann auf Basis einer neuen Grundlage erfolgen. Da bis dahin Millionen von Immobilien in Deutschland neu bewertet werden müssen, werden Haus- und Grundstücksbesitzer bereits in diesem Jahr in die Pflicht genommen: In den kommenden Monaten müssen sie den Behörden zuarbeiten und erstmals eine Steuererklärung (Feststellung der Grundsteuerwerte) für ihre Liegenschaft abgeben. Bisher ist dieses nur unmittelbar nach dem Erwerb eines Grundstücks oder dem Bau eines Hauses notwendig gewesen. Dieses kann unter Umständen bereits Jahrzehnte zurückliegen. Jetzt ist eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ (Feststellungserklärung) des Grundstückseigentümers erforderlich. Diese Feststellungserklärung dient dann als Grundlage mit welcher dann die Höhe der neuen Grundsteuer berechnet wird.
Für die Erstellung der Feststellungserklärung müssen Eigentümer von Wohngebäuden etliche Daten angeben – Daten, die teilweise gar nicht so einfach zu ermitteln sind. Oder wer weiß schon aus dem Stand, wie hoch der Bodenrichtwert des eigenen Grundstücks ist? Helfen dürfen bei der Steuererklärung nur bestimmte Berufsgruppen wie Steuerberater. Lohnsteuerhilfevereine sind nicht befugt. Bei Fragen seien allerdings die jeweils zuständigen örtlichen Finanzämter erreichbar - auch telefonisch.
Bürger, die bisher noch nicht bei Elster, der kostenlosen Online-Steuersoftware der Finanzämter, registriert sind, sollten dies beizeiten nachholen unter folgendem Link:
Wer muss die Erklärung bei einem Eigentümerwechsel abgeben?
Alle Personen, die am 01.01.2022 Eigentümer/Eigentümerin eines Grundstücks waren, sind zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 verpflichtet.
Haben Sie dieses Grundstück erst nach dem 01.01.2022 erworben, müssen sie daher keine Erklärung auf den 01.01.2022 abgeben. Der Grundsteuerwert auf den 01.01.2022, der nach den Angaben des vorherigen Grundstückeigentümers ermittelt wird, wird Ihnen rechtzeitig vor dem 01.01.2025 zugerechnet werden.
Welche Werte müssen übermittelt werden?
Eigentümer müssen für die Feststellungserklärung folgende Werte mit Stichtag 1. Januar 2022 ermitteln:
- Bodenrichtwert:
Als Bodenrichtwert wird der durchschnittliche Lagewert bezeichnet, also der Preis des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Die Werte sind in der Regel im Internet über folgende Internetseite abrufbar:
https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/ - Gebäudeart:
Bei Wohngrundstücken wird zwischen Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern unterschieden. Auch unbebaute Grundstücke werden besteuert. - Grundstücksfläche:
Sie kann dem Grundbucheintrag entnommen werden. Sollte dieser nicht vorliegen, können die Grundbücher bei den Amtsgerichten eingesehen oder abgefordert werden. - Wohnfläche:
Dem Kaufvertrag oder dem Bauplan kann die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, entnommen werden. - Baujahr:
Hierbei handelt es sich um das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit. Wurde das Haus schon einmal kernsaniert, so ist das Jahr der Fertigstellung der Sanierung einzutragen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass je neuer ein Gebäude ist, desto höher wird die Besteuerung ausfallen. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet worden sind, ist keine genaue Jahresangabe notwendig. - Lage des Grundstücks (Anschrift):
Bezüglich der Lage des Grundstücks müssen die Straße und Hausnummer des Gebäudes angegeben werden.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Anhand der in der Feststellungserklärung übermittelten Daten ermittelt die Finanzverwaltung zunächst den Grundsteuerwert (Messbetrag). Der Messbetragsbescheid wird den Grundstückseigentümern durch die Finanzverwaltung übermittelt. Ebenso erhalten die Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen eine Messbetragsmitteilung.
Die Berechnung der Grundsteuer ist bundesweit nicht einheitlich. Der Gesetzgeber hat zwar ein Bundesmodell entworfen, doch die Bundesländer können davon abweichen. Das Bundesland Schleswig-Holstein setzt das Bundesmodell um.
Die Berechnung ist aber bei allen Modellen als gleichwertig zu bewerten.
Zunächst wird durch die Finanzbehörde der Grundsteuermessbetrag anhand der durch die Erklärung übermittelten Werte ermittelt. Dieser Messbetrag wird dann dem Grundstückseigentümer und der jeweiligen Stadt oder Gemeinde übermittelt.
Der letzte Multiplikator ist der Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde vorgegeben wird. Entweder durch die Haushaltssatzung oder aber durch eine Hebesatzsatzung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dieser Hebesatz bei einer finanzschwächeren Stadt oder Gemeinde höher ausfallen wird.
Die Hebesätze und die entsprechenden Haushaltssatzungen der Gemeinden des Amtes Arensharde finden Sie unter: Satzungen und -entgeltordnung
Aus diesem Berechnungsschritt ergibt sich dann die zu zahlende Grundsteuer. Abschließend erstellt die zuständige Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung den Grundsteuerbescheid. Mit diesem wird dann die neue Grundsteuer festgesetzt. Fällig wird die neu berechnete Grundsteuer ab 2025.
Durch die Finanzbehörde wurde uns mitgeteilt, dass den örtlichen Verwaltungen Plakate und Flyer zum Aushang und zur Auslage übermittelt werden.