Anordnung über das Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 169) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBI. S. 269), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird in den Gemeinden Bollingstedt, Ellingstedt, Hollingstedt, Hüsby, Jübek, Lürschau, Schuby, Silberstedt und Treia das Verbot 
angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke, z.B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) am 31. Dezember 2021 und am 01. Januar 2022 in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (z.B. reetgedeckte Gebäude) abzubrennen. Beim Abbrennen von Raketen, Schwärmer ist ein Abstand von 200 m und bei anderen Kleinfeuerwerk-Gegenständen von 50 m einzuhalten. 

An den übrigen Tagen besteht das Verbot bereits aufgrund § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. 
Verstöße können nach § 46 Nr. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBI. 1 S. 3518) mit einer nicht unerheblichen Geldbuße geahndet werden. 

Beitrag veröffentlicht von:
Finja Henke